Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Celik, Ferhat & Jakovljevic, Jelena GbR · GenAI Hub - Zentrum für KI · Wickenkamp 14 · 33615 Bielefeld

USt.-IdNr. DE457109916 · Steuernummer: 305/5928/3656

Stand: Januar 2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“). Der Auftragnehmer, Celik, Ferhat & Jakovljevic, Jelena GbR, im Geschäftsverkehr auftretend als GenAI Hub - Zentrum für KI, erbringt Leistungen im Bereich KI-Beratung, Softwareentwicklung und Prozessautomatisierung.

Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Bei Widersprüchen zwischen Angebot und AGB geht das Angebot vor. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsbestandteil.

Abweichungen von diesen AGB, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart oder vom Auftragnehmer in Textform bestätigt werden.

Angebote sind grundsätzlich unverbindlich. Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten beträgt die Bindefrist vier (4) Wochen ab Angebotsabgabe, sofern nicht anders angegeben.

Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail oder postalisch mitgeteilt. Wird nicht innerhalb eines (1) Monats ab Zustellung widersprochen, gelten sie als angenommen. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen zu kündigen.

Diese AGB können unter https://www.ki-zentrum.io/agb abgerufen werden.

§ 2 Leistungsumfang

Leistungen werden gemäß der vereinbarten Leistungsbeschreibung und nach dem anerkannten Stand der Technik erbracht. Die Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet wurden.

Erbringt der Auftragnehmer kostenlose Dienstleistungen, können diese jederzeit nach Vorankündigung eingestellt oder kostenpflichtig gemacht werden.

Die Überlassung von Quellcode ist nur geschuldet, soweit dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer einzusetzen, und organisiert die Leistungserbringung eigenverantwortlich. Der Auftraggeber ist gegenüber den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers nicht weisungsberechtigt, außer bei Sicherheitsanweisungen zur Abwendung konkreter Gefahren.

Die vereinbarte Vergütung deckt ausschließlich den im Angebot dokumentierten Leistungsumfang ab. Zusätzliche Leistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Sätze vergütet. Soweit die Leistungsbeschreibung Unklarheiten oder Lücken enthält, darf der Auftragnehmer diese nach billigem Ermessen anpassen.

Der Auftragnehmer setzt zur Leistungserbringung auch Künstliche Intelligenz als Werkzeug ein, etwa zur Datenanalyse, Code-Generierung oder Automatisierung. Der Auftragnehmer wendet hierfür bewährte Testverfahren und stichprobenbasierte Qualitätskontrollen an. Bei umfangreichen Datenmengen oder KI-gestützten Ergebnissen ist eine vollständige Prüfung jedes einzelnen Datensatzes auf Korrektheit nicht geschuldet. Der Auftraggeber prüft die Arbeitsergebnisse vor produktivem Einsatz auf Eignung für seinen konkreten Anwendungsfall.

Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der mit den Arbeitsergebnissen abgebildeten Geschäftsprozesse liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer schuldet keine rechtsberatende Prüfung der Arbeitsergebnisse. Soweit der Auftraggeber als Betreiber eines KI-Systems im Sinne der europäischen KI-Verordnung (EU AI Act) gilt, obliegen ihm die damit verbundenen Pflichten, insbesondere zur Konformitätsbewertung, Registrierung und Überwachung, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber erkennt seine Mitwirkung als wesentliche Voraussetzung für die Leistungserbringung an. Er wird insbesondere:

  • (a) Einen qualifizierten fachlichen Ansprechpartner (Single-Point-of-Contact) benennen, der Fragen innerhalb von fünf (5) Werktagen beantwortet und bei Abwesenheit einen Vertreter benennt.
  • (b) Alle erforderlichen Unterlagen, Informationen, Systemzugänge, Lizenzen und Berechtigungen rechtzeitig und unaufgefordert bereitstellen sowie auf branchen- oder unternehmensspezifische Erfordernisse hinweisen.
  • (c) Vor Leistungsbeginn Sicherungskopien seiner Daten erstellen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für bestehende Rechnerkonfigurationen.
  • (d) Geplante Wartungsarbeiten an projektrelevanten Systemen mindestens zehn (10) Werktage im Voraus mitteilen; ungeplante Ausfälle am selben Tag.
  • (e) Wird der Auftragnehmer am Standort des Auftraggebers tätig, stellt der Auftraggeber geeignete Arbeitsplätze, Projektinfrastruktur und erforderliche System- und Remotezugänge kostenlos bereit und unterrichtet die eingesetzten Mitarbeiter über geltende Sicherheitsvorschriften.
  • (f) Soweit die Leistungserbringung eine Unterrichtung oder Zustimmung des Betriebsrats erfordert, ist der Auftraggeber hierfür allein verantwortlich.

Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht fristgerecht, verlängern sich Ausführungsfristen entsprechend zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme. Lässt der Auftraggeber eine gesetzte Abhilfefrist fruchtlos verstreichen, wird der entstandene Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung gestellt.

§ 4 Leistungsänderungen

Beide Parteien können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs oder zusätzliche Leistungen vorschlagen (Change Request). Change Requests werden zu einer angemessenen Vergütung umgesetzt, sofern nicht anders vereinbart.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %). Die Abrechnung erfolgt entweder zum vereinbarten Pauschalpreis oder auf Basis vereinbarter Tages- bzw. Stundensätze. Ein Personentag entspricht acht (8) Zeitstunden; begonnene Viertelstunden werden voll berechnet. Gesonderte Zahlungsmodalitäten sind nach individueller Vereinbarung möglich.

Rechnungen sind innerhalb des im jeweiligen Angebot oder auf der Rechnung genannten Zahlungsziels zur Zahlung fällig, in der Regel 14 oder 30 Tage nach Rechnungszugang. Skonto ist ausgeschlossen. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.

Reisekosten, Spesen und Fremdleistungen (z. B. Hardware, Cloud-Lizenzen) werden, sofern nicht anders vereinbart, zusätzlich nach Aufwand berechnet und mit einer Frist von sieben (7) Tagen in Rechnung gestellt.

Mehraufwand durch lückenhafte, fehlerhafte oder widersprüchliche Kundenunterlagen wird zu den vereinbarten Sätzen berechnet. Die Behebung von Störungen, die durch unsachgemäßen Eingriff des Auftraggebers ausgelöst wurden, ist in etwaigen Festpreisen nicht enthalten und wird nach Aufwand berechnet.

Gelieferte Waren und erbrachte Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

Wartungs- und Supportleistungen werden, falls nicht einzelvertraglich anders vereinbart, jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Im ersten Jahr erfolgt die Berechnung anteilig bis Jahresende.

Stornobedingungen für Workshops und Seminare

Bei Stornierung durch den Auftraggeber fallen folgende Gebühren an:

  • 30 bis 15 Tage vorher: 25 % des vereinbarten Honorars
  • 14 bis 2 Tage vorher: 50 % des vereinbarten Honorars
  • 1 Tag vorher bzw. am Tag selbst: 100 % des vereinbarten Honorars

Terminverschiebung durch den Auftraggeber

Verschiebt der Auftraggeber vereinbarte Termine ohne höhere Gewalt und kann der Auftragnehmer seine Ressourcen nicht anderweitig einsetzen, sind die eingeplanten Zeiten nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten, abzüglich ersparter Aufwendungen.

§ 6 Zahlungsverzug

Ein Zahlungsverzug tritt mit Überschreiten des jeweiligen Zahlungsziels gemäß § 5 ein.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen und nach vorheriger Ankündigung die weitere Leistung zu verweigern. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt unberührt.

Bei Verzug von mindestens 30 Tagen, vorsätzlicher Zahlungseinstellung oder begründeten Zweifeln an der Bonität des Auftraggebers werden sämtliche offenen Forderungen sofort fällig. Weitere Leistungen erfolgen dann nur gegen Vorauszahlung. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, von unerfüllten Verträgen zurückzutreten.

Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte

Der Auftraggeber erhält an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, bei Werkleistungen, der Abnahme. Eine Übertragung auf verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) ist ausgeschlossen.

Standardprodukte des Auftragnehmers oder Dritter unterliegen deren eigenen Lizenzbedingungen. Open-Source-Komponenten in Arbeitsergebnissen unterliegen den jeweils einschlägigen Open-Source-Lizenzen; beide Parteien verpflichten sich zu deren Einhaltung.

Vorbestehendes geistiges Eigentum des Auftragnehmers verbleibt ausschließlich bei diesem. Der Auftraggeber erhält daran Nutzungsrechte nur im Rahmen des Vertragszwecks; eine isolierte Nutzung ist ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Wahrung seiner Geheimhaltungspflichten die bei der Projektdurchführung erworbenen Konzepte, Methoden, Verfahrensweisen und das Know-how uneingeschränkt weiterzuverwenden.

Soweit patent- oder gebrauchsmusterfähige Arbeitsergebnisse entstehen, darf der Auftragnehmer eine Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen vornehmen und räumt dem Auftraggeber das erforderliche Nutzungsrecht unentgeltlich ein.

Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das einfache Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.

Der Auftraggeber darf Software des Auftragnehmers nicht bearbeiten, dekompilieren, disassemblieren oder Dritten zugänglich machen, es sei denn, zwingendes Recht gestattet dies. Bei Beendigung der Nutzungsrechte sind Kopien zu vernichten oder zurückzugeben.

§ 8 Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei mit der gebotenen Sorgfalt und schützen sie vor Kenntnisnahme durch Unbefugte. Unbefugt sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer und Mitarbeiter des Auftragnehmers, sofern diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Vertraulich sind alle Informationen, unabhängig von ihrer Form, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie proprietäre Quellcodes.

Nicht vertraulich sind Informationen, die allgemein zugänglich sind, der empfangenden Partei bereits bekannt waren, unabhängig entwickelt wurden oder rechtmäßig von einem nicht zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten erworben wurden.

Die Vertraulichkeitspflichten bestehen für drei (3) Jahre über das Vertragsende hinaus fort.

Der Auftragnehmer darf Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufbewahren. Eine Analyse mittels KI-Tools ist ausschließlich auf anonymisierte oder aggregierte Daten beschränkt; eine Verarbeitung personenbezogener Kundendaten zu eigenen Analyse- oder Trainingszwecken findet nicht statt.

Die Versendung von Daten und Unterlagen gleich welcher Art erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber beugt durch Sicherungskopien einem eventuellen Datenverlust vor. Werden Arbeiten an IT-Systemen des Auftraggebers durchgeführt, führt dieser vor Leistungsbeginn eine Datensicherung durch; der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Haftung.

Personenbezogene Daten werden nach den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Soweit der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter tätig wird, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Zur Leistungserbringung eingesetzte Drittdienste (insbesondere Cloud- und KI-Infrastruktur) werden im AVV dokumentiert.

§ 9 Vertragsdauer und Kündigung

Vertragsbeginn ist der Tag der Angebotsannahme oder, falls der Auftragnehmer vorher mit der Leistungserbringung beginnt, der Tag des Leistungsbeginns.

Wartungs- und Supportverträge haben eine Mindestlaufzeit von 18 Monaten und verlängern sich automatisch um jeweils 12 Monate, sofern nicht eine Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Laufzeitende kündigt. Für externe Softwarelizenzen gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters.

Sonstige Verträge können von beiden Parteien mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bisher erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet; dem Auftragnehmer entstandene Kosten (z. B. Demobilisierung, Umdisponierung) trägt der Auftraggeber. § 648 BGB findet keine Anwendung.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Besteht der Kündigungsgrund in einer Vertragsverletzung, ist der anderen Partei vor Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Zahlungsverzug mit erheblichen Beträgen oder wiederholte schwere Mängel in der Leistungserbringung oder Mitwirkung.

Kündigungen bedürfen der Textform. Die Übermittlung per E-Mail ist zulässig.

§ 10 Abnahme

Werkleistungen unterliegen der Abnahme. Der Auftraggeber erklärt die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach Bereitstellung, sofern keine abnahmeverhindernden Mängel vorliegen. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme.

Abnahmeverhindernd sind Mängel, die das Gewerk oder zentrale Teile unnutzbar machen (Klasse 1) oder bei Kernfunktionen erhebliche, nicht umgehbare Einschränkungen verursachen (Klasse 2). Alle sonstigen Abweichungen sind Klasse-3-Mängel und verhindern die Abnahme nicht.

Gewerke gelten als abgenommen, sobald der Auftraggeber sie produktiv nutzt oder innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe keine Mängelliste mit mindestens einem abnahmeverhindernden Mangel vorlegt.

§ 11 Gewährleistung

Der Auftragnehmer gewährleistet die sorgfältige und vertragsgerechte Ausführung nach branchenüblichen Standards.

Sachmängelansprüche verjähren zwölf (12) Monate nach Abnahme, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde. Der Auftragnehmer bestimmt die Art der Nacherfüllung. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Analyse und Behebung von Mängeln im erforderlichen Umfang kostenlos, insbesondere durch Bereitstellung von Unterlagen und Informationen.

Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Vorgaben des Auftraggebers, erheblichen Bedienungsfehlern, unsachgemäßen Eingriffen oder nachträglichen Änderungen durch den Auftraggeber beruhen. Soweit Störungen und Schäden im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, erstattet dieser dem Auftragnehmer alle im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Beseitigung entstandenen Aufwendungen.

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter in Deutschland verletzen, sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich in Textform über geltend gemachte Ansprüche informiert und ihm die Rechtsverteidigung überlässt.

§ 12 Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt, maximal jedoch auf das jeweilige Projektvolumen.

Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sowie bei vorvertraglicher und deliktischer Haftung. Bei höherer Gewalt (insbesondere behördliche Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Streik und Aussperrungen) besteht keine Haftung.

§ 13 Schlussbestimmungen

Beide Parteien dürfen ihre Firmen und Marken gegenseitig öffentlich als Referenz verwenden.

Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Auftraggebers an Dritte, insbesondere Abtretungen und Verpfändungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Normen des Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Bielefeld.

Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Textform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.